GHS im Überblick
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Im Jahre 1992 hatte die UNCED (Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen, „Rio-Konferenz“) u. a. beschlossen, ein neues weltweites System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen (Globally Harmonized System - GHS; Kapitel 19 der „Agenda 21“).

Mehrere Arbeitskreise der UN (Vereinte Nationen), der OECD (Organization for Economic Cooperation and Development) und der ILO (International Labour Organization) haben in den letzten Jahren an diesem „globalen harmonisierten System“ gearbeitet. Das Vorhaben sollte insgesamt bis zum Jahr 2008 implementiert werden, die gefahrgutrelevanten Teile wurden weitgehend bereits 2007 im Transportrecht umgesetzt.
Am 31. Dezember 2008 wurde die „GHS-Verordnung“ zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen im Amtsblatt der Europäischen Union als Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 veröffentlicht . Damit kommt nun auch in der EU das weltweite System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonized System - GHS) zur Anwendung, dessen Entwicklung im Jahr 1992 auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen beschlossen worden war (Kapitel 19 der „Agenda 21“). Ziel des GHS ist nicht nur eine weltweite Vereinheitlichung bei Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (vormals „Zubereitungen“), sondern auch eine Harmonisierung der bisher getrennten Bereiche Transport- und Gefahrgutrecht, Umgangsrecht, Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz.

Die GHS-Verordnung steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, das ursprüngliche Ziel einer zeitgleichen Implementierung war jedoch nicht realisierbar. Die GHS-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft und bringt auch Änderungen der REACH-Verordnung hinsichtlich der Rechtsbereiche Einstufung und Kennzeichnung mit sich, die nun nicht mehr dort geregelt sind. Optional können ab sofort die neuen Vorschriften angewandt werden. Dann ist jedoch eine gleichzeitige Kennzeichnung auf bisheriger EU-Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig. Alle Stoffanwender inkl. private Verbraucher werden sich auf neue Kennzeichnungen einstellen müssen. Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den GHS-Regeln gekennzeichnet, dann muss jedoch die Einstufung gemäß bisheriger EU-Rechtsgrundlage noch bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Die GHS-Verordnung wird die Richtlinien zu gefährlichen Stoffen (67/548/EWG) und Produkten (1999/45/EG) ersetzen mit den Übergangsfristen: für Stoffe 1.12.2010, für Zubereitungen 1.6.2015. Danach ist nur noch nach GHS-Verordnung zu verfahren. Spätestens ab dem 1. Dezember 2010 müssen Hersteller oder Importeure die Einstufungen der nach REACH-Verordnung registrierpflichtigen Stoffe sowie der nach GHS-Verordnung als gefährlich einzustufenden Stoffe oder Gemische in das Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der Europäischen Chemikalienagentur ECHA  melden.

Der BDI unterstützt vorbehaltlos die weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Aufwand für die Umstellung in den Unternehmen und die Anpassung des nachgelagerten Rechts in den Mitgliedstaaten erst einmal enorm sein wird.

Die GHS-Verordnung wird eine Reihe von Anpassungen im Umwelt-, Arbeitsschutz- und Stoffrecht auf EU- und nationaler Ebene auslösen. Eine wesentliche Forderung des BDI an die deutsche Rechtssetzung betrifft die umgehende Überarbeitung der vielfältigen Bestimmungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, die auf Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen. Es muss strikt vermieden werden, dass aus rein formalen Gründen zukünftig deutlich strengere Anforderungen an einen Stoff gestellt werden, ohne dass dazu neue Erkenntnisse vorliegen.

Die Unternehmen müssen in der Übergangszeit damit rechnen, dass gleiche Stoffe und Gemische von verschiedenen Lieferanten nach unterschiedlichen Vorgaben eingestuft und gekennzeichnet in die Lager und die Produktion gelangen. Mittels Schulung der zuständigen Mitarbeiter ist dafür Sorge zu tragen, dass der sichere Umgang mit diesen Substanzen gewährleistet bleibt.

GHS-Verordnung: deutsche Sprachfassung, englische Sprachfassung (Achtung: 1355 Seiten!). Siehe hierzu auch BDI-Hilfestellung 2.2.6.

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