![]() |
| GHS im Überblick |
![]() |
|
| Neue Gefahrensymbole | |
Die GHS-Verordnung steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, das ursprüngliche Ziel einer zeitgleichen Implementierung war jedoch nicht realisierbar. Die GHS-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft und bringt auch Änderungen der REACH-Verordnung hinsichtlich der Rechtsbereiche Einstufung und Kennzeichnung mit sich, die nun nicht mehr dort geregelt sind. Optional können ab sofort die neuen Vorschriften angewandt werden. Dann ist jedoch eine gleichzeitige Kennzeichnung auf bisheriger EU-Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig. Alle Stoffanwender inkl. private Verbraucher werden sich auf neue Kennzeichnungen einstellen müssen. Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den GHS-Regeln gekennzeichnet, dann muss jedoch die Einstufung gemäß bisheriger EU-Rechtsgrundlage noch bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Die GHS-Verordnung wird die Richtlinien zu gefährlichen Stoffen (67/548/EWG) und Produkten (1999/45/EG) ersetzen mit den Übergangsfristen: für Stoffe 1.12.2010, für Zubereitungen 1.6.2015. Danach ist nur noch nach GHS-Verordnung zu verfahren. Spätestens ab dem 1. Dezember 2010 müssen Hersteller oder Importeure die Einstufungen der nach REACH-Verordnung registrierpflichtigen Stoffe sowie der nach GHS-Verordnung als gefährlich einzustufenden Stoffe oder Gemische in das Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der Europäischen Chemikalienagentur ECHA melden.
Der BDI unterstützt vorbehaltlos die weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Aufwand für die Umstellung in den Unternehmen und die Anpassung des nachgelagerten Rechts in den Mitgliedstaaten erst einmal enorm sein wird.
Die GHS-Verordnung wird eine Reihe von Anpassungen im Umwelt-, Arbeitsschutz- und Stoffrecht auf EU- und nationaler Ebene auslösen. Eine wesentliche Forderung des BDI an die deutsche Rechtssetzung betrifft die umgehende Überarbeitung der vielfältigen Bestimmungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, die auf Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen. Es muss strikt vermieden werden, dass aus rein formalen Gründen zukünftig deutlich strengere Anforderungen an einen Stoff gestellt werden, ohne dass dazu neue Erkenntnisse vorliegen.
Die Unternehmen müssen in der Übergangszeit damit rechnen, dass gleiche Stoffe und Gemische von verschiedenen Lieferanten nach unterschiedlichen Vorgaben eingestuft und gekennzeichnet in die Lager und die Produktion gelangen. Mittels Schulung der zuständigen Mitarbeiter ist dafür Sorge zu tragen, dass der sichere Umgang mit diesen Substanzen gewährleistet bleibt.
GHS-Verordnung: deutsche Sprachfassung, englische Sprachfassung (Achtung: 1355 Seiten!). Siehe hierzu auch BDI-Hilfestellung 2.2.6.